Schake GmbH

AGB

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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Wir, die Schake GmbH, wickeln die uns erteilten Aufträge von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nur auf der Grundlage der nachstehend niedergelegten Bedingungen ab. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen, unserem Kunden.

 

Unsere Bedingungen sind auch dann maßgebend, wenn Sie selbst Bedingungen stellen, die von unseren abweichen. Diese gelten nur dann, wenn wir die abweichenden Bedingungen Ihnen ausdrücklich schriftlich bestätigen.

 

1. Angebot und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Ihnen im Zusammenhang mit den Angeboten und/oder anderen Erklärungen im Rahmen der Vorbereitung des Vertragsschlusses übergebenen oder sonst wie übermittelten Zeichnungen, Muster oder andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen allein unserer Verfügung kraft unseres Urheber- und/oder Patentrechts. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden.

Der Vertrag kommt zustande nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Bedingungen durch Annahme Ihrer Bestellung durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung; das gilt auch dann, wenn Ihre Bestellung durch unsere Vertreter übermittelt wird. Wenn Sie aus bei uns vorhandenen Vorräten beliefert werden und wir Ihnen aus organisatorischen Gründen keine gesonderte Auftragsbestätigung zuschicken, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

Allein unsere Auftragsbestätigung mit der darin enthaltenen Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistung, die auch durch Bezugnahme auf von uns erstellte Kataloge geschehen kann, legt den Umfang unserer Leistungsverpflichtung sowie die Einzelheiten der Beschaffenheit unserer Leistung fest.

Das gilt auch dann, wenn die von uns geschuldete Leistung nach Ihren Vorgaben, insbesondere einer von Ihnen stammenden Zeichnung zu bewirken ist. Soweit nicht besondere Fertigungsvorgaben in der Zeichnung gemacht sind, dürfen wir die Fertigung im Rahmen der DIN oder ISO oder der zum Zeitpunkt der Fertigungsaufnahme geltenden Vornormen vornehmen. Bei der Vereinbarung der Vorlage von Bemusterungen mit Prüfberichten sind die branchenüblichen Verfahren der VDA vereinbart; erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe der Fertigung durch Sie sind dann die in den Bemusterungen vorhandenen Werte als vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns geschuldeten Leistung anzusehen.

Die in Auftragsbestätigungen, Katalogen und/oder anderen zwischen uns wegen des Vertragsprodukts gewechselten Schriftstücke sowie Betriebsanleitungen enthaltenen Erklärungen über die Beschaffenheit der Vertragsprodukte stellen keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB dar; es sei denn, wir hätten derartiges ausdrücklich Ihnen in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung mitgeteilt und auch angegeben, welchen Erfolg wir garantieren.

Wird die Ware in von Ihnen besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonst bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernehmen Sie die Gewähr dafür, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Sie sind verpflichtet, uns ggfls. von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, freizustellen.

 

2. Werkzeuge

Stellen wir nach von Ihnen uns übermittelten zeichnerischen und/oder anderen gestalterischen Vorlagen zur Produktion benötigte Werkzeuge und/oder Vorrichtungen her, so beanspruchen wir dafür eine Beteiligung an den Herstellungskosten (Werkzeugkostenanteil), die wir Ihnen im Rahmen der Vertragsverhandlungen mitteilen und nach Freigabe des Werkzeugs in Rechnung stellen. Die Werkzeugkostenanteile sind mit der Freigabe des mit dem Werkzeug gefertigten Ausfallmusters fällig; spätestens jedoch mit der ersten vertraglichen Lieferung aus diesem Werkzeug.

Ungeachtet Ihrer Kostenbeteiligung bleiben wir Eigentümer des Werkzeugs, das wir allein für Lieferungen an Sie verwenden; es sei denn, Sie gestatten uns auf Anfrage schriftlich den Einsatz auch für andere Kunden.

Wir verpflichten uns, die Werkzeuge drei Jahre nach der letzten Lieferung für Sie aufzubewahren. Teilen Sie uns vor Ablauf dieser Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres noch Bestellungen von Ihnen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für den von Ihnen vorgegebenen Zeitraum verpflichtet. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

 

3.Preise

Unsere Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich in EURO. Berechnet werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ab unserem Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung. Der Mindestauftragswert beträgt netto 150,- Euro.  Bei Bestellungen unter 150,- Euro werden 15,- Euro Auftragskosten berechnet. Die nachträgliche Herabsetzung der Bestellmengen und/oder die Verringerung vereinbarter Abrufe berechtigen uns zu angemessenen Erhöhungen der vereinbarten Stückpreise und auch eventuell verabredeter Werkzeugkostenanteile. Unseren Preise liegen die gegenwärtig üblichen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Ändern sich diese bei Abrufaufträgen nachhaltig, so sind wir berechtigt, vereinbarte Stückpreise nach billigem Ermessen diesen Kostenänderungen anzupassen.

 

4.Lieferzeit

Die Angabe des Zeitpunkts der Auslieferung erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Bestellannahme und Klarstellung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die von uns geschuldeten Teile im vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlassen, oder aber von uns im Lieferwerk zur Verfügung gestellt werden, wenn Sie sich im Verzuge der Abnahme befinden.

Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes unterbleibt oder sich verschiebt, den wir nicht zu vertreten haben. Wir vereinbaren, dass nicht zu vertreten sind Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrung, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie etwa Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen aller Art im eigenen oder im Zuliefererbetrieb. In all diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung an Sie um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In allen Fällen werden wir Ihnen jedoch unverzüglich den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Behinderungen mitteilen.

Ist eine vereinbarte Lieferzeit überschritten, so haben Sie uns eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist von mindestens 15 Arbeitstagen zur Lieferung zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf können Sie das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen, der von uns nicht erfüllt wird. Auf Wegfall des Interesses können Sie sich jedoch nicht berufen.

Bei Aufträgen auf Abruf muß die Lieferzeit für die einzelnen Abrufe dann jeweils neu vereinbart
werden.

Treten bei Ihnen wesentliche Vermögensverschlechterungen nach Vertragsabschluß ein oder werden derartige Vermögensverschlechterungen erst nach Vertragsabschluß bekannt, so haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass Sie die Gefährdung des Vertragszwecks durch eine ausreichende Sicherheitsleistung beseitigen. Kommen Sie dem Verlangen auf Sicherheitsleitung innerhalb von uns gesetzter angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Artikel, die von Ihnen bestellt werden und die bei der Auftragsannahme nicht vorrätig und zu dem von Ihnen vorgesehenen Liefertermin geliefert werden können, behalten wir in Auftrag und werden sie schnellstens nachliefern. Franko-Nachlieferungen bei Teillieferung schließen wir aus.

 

5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt ab Werk.

Wenn Sie uns nichts besonderes vorgeben, bleibt die Art und Weise des Versandes unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung übernehmen.
Mit Verlassen des Werks gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Ihren Lasten. Das trifft auch dann zu, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf Sie über.

 

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar in 8 Tagen nach Rechnungszugang mit 2 % Skonto, sofern keine überfälligen Forderungen vorliegen, oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug.

Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung.
Diskont- und Bankspesen gehen zu Ihren Lasten.

Wenn ein uns von Ihnen gegebener Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht eingelöst wird, sind sämtliche Ansprüche, die wir gegen Sie haben, sofort fällig.

Bei Zielüberschreitung berechnen wir Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Erklären wir uns mit der Rücknahme von gelieferten Waren aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, einverstanden, so steht uns ein Anspruch auf Erstattung entgangenen Gewinns,

aufgewandter Kosten und einer angemessenen Bearbeitungspauschale in Höhe von 10% des Verkaufspreises der zurückgenommenen Waren zu, mindestens jedoch 20,00 Euro.

Gegenüber unseren Forderungen dürfen Sie nur wegen solcher Gegenforderungen das Zurückbehaltungsrecht ausüben oder aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7. Gewährleistung und Haftung

Unter Hinweis darauf, dass keine unserer Erklärungen eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB darstellt, übernehmen wir die Gewährleistung und Haftung für unsere Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe folgender, die gesetzlichen Regeln ergänzenden Abreden:

Sie sind verpflichtet, die Ihnen von uns gelieferten Produkte – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei Ihnen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, die auch das Vorhandensein der vertragsmäßigen Beschaffenheit einschließt, sorgfältig stichprobenhaft zu untersuchen.

Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn Sie eine schriftliche Mängelrüge nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Waren bei Ihnen erheben. Ist der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Unter-suchung nicht erkennbar, so ist er spätestens 7 Tage nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax bei uns zu rügen.

Sie sind jedoch gehalten, die für die von Ihnen geplante Verarbeitung notwendigen Materialparameter zu prüfen, ehe Sie Materialien weiterverarbeiten.

Sie sind verpflichtet, Transportschäden sofort dem Spediteur oder Frachtführer bei Anlieferung anzuzeigen und ihm beim Vorliegen von solchen Schäden keine reine Quittung zu erteilen. Insoweit gelten ergänzend die Anzeigepflichten nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

Liegt eine berechtigte Mängelrüge vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ihnen den Wert ausgesonderter Teile bei teilweiser Beanstandung gutzuschreiben. Nachbesserung oder Ersatzlieferung können Sie jedoch nur verlangen, wenn die gelieferten Teile noch im Anlieferungszustand sind, und uns die beanstandete Ware auf unser Verlangen frachtfrei zurückgesendet wird.

Wir tragen die Kosten der Mängelbeseitigung, sofern sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die von uns gelieferten Waren von Ihnen zu einem anderen Ort als dem von Ihnenangegebenen Anlieferort verbracht worden sind. Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware in der Lieferkette um einen Verbraucher, so sind Sie – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB berechtigt, jedoch stehen Ihnen Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe nachstehender Regelungen über die Haftung zu.

Für alle Schäden haften wir – einschließlich eventueller Aufwendungsersatzansprüche – aus welchem Rechtsgrunde auch immer, nur bei Vorsatz; bei eigener grober Fahrlässigkeit, desgleichen bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter oder der Organe unseres Unternehmens; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Dritter; bei Mängeln, die wir arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit wir schriftlich garantiert haben; bei Mängeln unserer Leistung, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Es wird vereinbart, dass dann, wenn Sie Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns gelieferten Gegenständen ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen oder veranlasst oder selbst beschafft haben, für uns jegliche Gewährleistung und Haftung entfällt.

Auch die Beachtung und Überwachung der Einhaltung berufsgenossenschaftlicher Vorschriften beim Einsatz der von uns gelieferten Gegenstände ist Ihre Aufgabe.

Sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche verjähren in 1 Jahr nach Übergabe der Vertragsgegenstände.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Ihnen und uns unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf Sie über, wenn Sie die Verbindlichkeiten aus unseren Lieferungen getilgt haben. Als Bezahlung gilt nur der Eingang des Gegenwertes bei uns. Sie sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Ihnen jedoch nicht gestattet. Sie sind gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere Ihren Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt zu offenbaren und aufzuerlegen.

Von einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder jeden anderen Beeinträchtigung unserer Rechte müssen Sie uns unverzüglich benachrichtigen.

Darüber hinaus treten Sie schon jetzt Ihre Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Ihre Kunden an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

Auf unser Verlangen haben Sie uns die zur Einziehung dieser abgetretenen Ansprüche notwendigen Angaben zu machen und den Schuldnern diese Abtretung mitzuteilen. Bei Zahlungseinstellung, bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt Ihr Recht, Vorbehaltsware weiter zu veräußern.

Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nehmen Sie für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwerben Sie das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumen Sie uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltsgutes Miteigentum an der neuen Sache ein. Sie werden diese dann unentgeltlich für uns mitverwahren.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist.

Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 25 %, so werden wir auf Ihr Verlangen im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.

 

9. Schlussbemerkung

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist Hagen. Als Gerichtsstand wird Hagen

vereinbart. Es gilt nur deutsches Recht unter Ausschluß des Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht; CISG).

Die vorstehenden Bedingungen treten auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam werden.

 

05/2020, SCHAKE GMBH 58089 HAGEN